Artikel 239 VO (EU) 2016/429

Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(1) Für bestimmte besondere Arten des Eingangs von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 229 Absatz 1 und den Artikeln 233 und 237 möglicherweise nicht angemessen und es kann erforderlich sein, dass die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte besondere Bestimmungen erlässt, die den besonderen Risiken, dem endgültigen Bestimmungsort, der Art der endgültigen Verwendung und anderen Umständen Rechnung tragen.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die besonderen Bestimmungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte hinsichtlich Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 229 Absatz 1 und der Artikel 233 und 237 sowie zu zusätzlichen Anforderungen beim Eingang in die Union von

a)
Tieren,

i)
die für Zirkusse, Veranstaltungen, Ausstellungen, Shows und geschlossene Betriebe bestimmt sind;
ii)
die für wissenschaftliche oder diagnostische Zwecke bestimmt sind;
iii)
deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt;
iv)
die aus der Union stammen, in ein Drittland oder Gebiet verbracht und anschließend aus diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden;
v)
die aus der Union stammen und durch ein Drittland oder Gebiet hindurch in einen anderen Teil der Union verbracht werden;
vi)
die zur befristeten Weidehaltung nahe den Unionsgrenzen bestimmt sind;
vii)
die ein unerhebliches Risiko für den Tiergesundheitsstatus in der Union darstellen;

b)
Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

i)
die zur persönlichen Verwendung bestimmt sind;
ii)
die zur Verpflegung des Fahrpersonals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln, die aus Drittländern oder Gebieten eintreffen, bestimmt sind;

c)
Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

i)
das/die zur Verwendung als Warenmuster bestimmt ist bzw. sind;
ii)
das/die zur Verwendung als Muster für Forschungs- und Diagnosezwecke bestimmt ist bzw. sind;
iii)
dessen/deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt;
iv)
das/die aus der Union stammt bzw. stammen, in ein Drittland oder Gebiet verbracht und anschließend aus diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht wird bzw. werden;
v)
das/die aus der Union stammt bzw. stammen und durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Gebiets hindurch in einen anderen Teil der Union verbracht wird bzw. werden;
vi)
das/die ein unerhebliches Risiko für den Tiergesundheitsstatus in der Union darstellt bzw. darstellen.

In diesen delegierten Rechtsakten werden die in den Artikeln 235 und 236 genannten Aspekte berücksichtigt.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen

a)
zu Mustern von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
b)
mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit solche Codes nicht in anderen einschlägigen Vorschriften der Union festgelegt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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