Artikel 238 VO (EU) 2016/429

Inhalt der Veterinärbescheinigungen

(1) Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
Name und Anschrift

i)
des Herkunftsbetriebs oder -orts;
ii)
des Bestimmungsbetriebs oder -orts;
iii)
soweit relevant, der Betriebe, die für den Auftrieb oder für die Rast der betreffenden gehaltenen Tiere genutzt werden;

b)
eine Beschreibung der betreffenden Tiere, des betreffenden Zuchtmaterials oder der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
c)
die Anzahl oder das Volumen der betreffenden Tiere, des betreffenden Zuchtmaterials oder der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
d)
soweit erforderlich, die Identifizierung und Registrierung der betreffenden Tiere, des betreffenden Zuchtmaterials oder der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
e)
die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die betreffenden Tiere, das betreffende Zuchtmaterial und die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Sendung die Tiergesundheitsanforderungen bezüglich des Eingangs in die Union gemäß Artikel 229 und Artikel 234 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 234 Absatz 2 und Artikel 239 erlassen wurden, erfüllen.

(2) Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Folgendes Bestimmungen erlassen:

a)
die Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a enthalten sein müssen;
b)
die Informationen, die in Erklärungen oder sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe b enthalten sein müssen;
c)
die Muster für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente gemäß Absatz 237 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(4) Bis zum Erlass von Bestimmungen in Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 3 hinsichtlich einer bestimmten Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs können die Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Risikobewertung nationale Bestimmungen anwenden, sofern diese nationalen Bestimmungen die in Absatz 1 genannten Bedingungen einhalten.

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