Artikel 241 VO (EU) 2016/429
Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen für den Fall, dass in Drittländern oder Gebieten bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen eine ungünstige Seuchenlage herrscht, Maßnahmen, um den Eingang von Sendungen mit Pflanzenmaterial in die Union zu beschränken, wenn dies in den Bestimmungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs von Pflanzenmaterial in die Union, durch das gelistete oder neu auftretende Seuchen übertragen werden können;
- b)
-
Anforderungen hinsichtlich
- i)
- Veterinärbescheinigungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 237 Absätze 2 und 3 oder
- ii)
- Erklärungen oder sonstiger Dokumente unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe b.
(3) Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten Tiergesundheitsanforderungen auf der Grundlage folgender Kriterien fest:
- a)
- des Umstands, ob eine durch Pflanzenmaterial übertragbare gelistete oder neu auftretende Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen kann;
- b)
- der Wahrscheinlichkeit, dass Tiere der für eine bestimmte gelistete oder neu auftretende Seuche gelisteten Arten unmittelbar oder mittelbar mit dem Pflanzenmaterial nach Absatz 2 in Berührung kommen;
- c)
- der Verfügbarkeit und Wirksamkeit alternativer Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf dieses Pflanzenmaterial, durch die das in Absatz 2 Buchstabe a genannte Übertragungsrisiko beseitigt oder gemindert werden kann.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für das Pflanzenmaterial nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels festlegen, sofern solche Codes nicht in anderen einschlägigen Vorschriften der Union festgelegt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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