Artikel 209 VO (EU) 2016/429
Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
(1) In den Fällen, in denen aufgrund des Risikos im Zusammenhang mit der Verbringung von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung gemäß den Bestimmungen des Artikels 211 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist, verbringen die Unternehmer diese Wassertiere nur dann, wenn die betreffenden Tiere eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist.
(2) Artikel 208 gilt auch für andere Wassertiere als Tiere aus Aquakultur, die für einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind. Gelangt die zuständige Behörde des Herkunftsorts zu dem Schluss, dass die Ausstellung einer Bescheinigung wegen der Beschaffenheit des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Wassertiere nicht möglich ist, so kann sie deren Verbringung ohne Veterinärbescheinigung gestatten, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsorts dem zustimmt.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geerntet oder gefangen werden.
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