Artikel 185 VO (EU) 2016/429
Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
(1) Jede zuständige Behörde erstellt ein auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis
- a)
- aller gemäß Artikel 173 registrierten Aquakulturbetriebe;
- b)
- aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Aquakulturbetriebe;
- c)
- aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.
(2) Das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Unternehmers sowie die Registrierungsnummer des betreffenden Betriebs;
- b)
- den Standort des Aquakulturbetriebs oder der betreffenden Gruppe von Aquakulturbetrieben;
- c)
- die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;
- d)
- soweit relevant, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs;
- e)
- die Art(en) der in dem Betrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur;
- f)
- aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus des registrierten Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend, der Gruppe von Betrieben hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.
(3) Im Fall von Betrieben, die gemäß Artikel 181 Absatz 1 zugelassen wurden, macht die zuständige Behörde zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f des vorliegenden Artikels genannten Informationen vorbehaltlich von Datenschutzbestimmungen der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich.
(4) Sofern angebracht und relevant, kann die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.
(5) Der Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
- a)
- die einschlägigen detaillierten Informationen, die in das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufzunehmen sind;
- b)
- die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses.
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