Artikel 186 VO (EU) 2016/429
Pflicht der Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, zur Führung von Aufzeichnungen
(1) Die Unternehmer, die Betriebe betreiben, die gemäß Artikel 173 registriert oder gemäß Artikel 181 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:
- a)
- die Kategorie(n), Art(en) und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Tiere aus Aquakultur in ihrem Betrieb;
- b)
-
Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in ihren und aus ihrem Betrieb, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:
- i)
- ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort;
- ii)
- das Datum dieser Verbringungen;
- c)
- die für Verbringungen vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen, die den im Aquakulturbetrieb eintreffenden Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 208 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 211 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 213 Absatz 2 erlassen wurden, beigefügt sein müssen, in Papierform oder in elektronischer Form;
- d)
- die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit und sonstige Probleme in Bezug auf Seuchen in dem Aquakulturbetrieb, soweit für die Art der Erzeugung relevant;
- e)
-
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante Informationen entsprechend
- i)
- der Arten und Kategorien der Tiere aus Aquakultur in dem Betrieb;
- ii)
- der Art der im Aquakulturbetrieb stattfindenden Erzeugung;
- iii)
- der Art und Größe des Aquakulturbetriebs;
- f)
- die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 abgestattet werden müssen.
Die Aufzeichnungen werden in Papierform oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.
(2) Aquakulturbetriebe, die ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden Mitgliedstaat von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder manchen der Angaben in Absatz 1 Buchstaben c, d und e ausgenommen werden, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
(3) Die Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, führen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 in dem betreffenden Aquakulturbetrieb und
- a)
- führen sie so, dass die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur gewährleistet ist;
- b)
- stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;
- c)
- bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde vorzuschreibenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.
Abweichend von der in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderung, dass die Aufzeichnungen in dem betreffenden Betrieb geführt werden, werden diese Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten, von denen aus das Unternehmen verwaltet wird, geführt, wenn es praktisch nicht möglich ist, sie im betreffenden Betrieb zu führen.
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