Artikel 30 VO (EU) 2016/429

Durchführungsbefugnisse

(1) Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Überwachung und an Überwachungsprogramme gemäß den Artikeln 26 und 28 und gemäß den Bestimmungen fest, die gemäß Artikel 29 erlassen werden:

a)
zur Festlegung derjenigen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die gemäß Artikel 28 Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind, und auch des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme;
b)
zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für

i)
die Vorlage dieser Überwachungsprogramme bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme;
ii)
die Berichterstattung an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Kriterien, die für die Bewertung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 zu verwenden sind, festlegen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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