Artikel 29 VO (EU) 2016/429

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)
Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 27;
b)
die Kriterien für die amtliche Bestätigung und Falldefinitionen für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls für neu auftretende Seuchen;
c)
die Kriterien für die den Zwecken des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a dienende Feststellung der Relevanz einer Seuche, die einem für die Union relevanten Überwachungsprogramm zu unterziehen ist, unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der damit verbundenen Risikofaktoren;
d)
Anforderungen an Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinsichtlich

i)
der Inhalte von Überwachungsprogrammen;
ii)
der Angaben, die bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28 Absatz 2 und von regelmäßigen Berichten gemäß Artikel 28 Absatz 3 zu machen sind;
iii)
der Laufzeit von Überwachungsprogrammen.

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