Artikel 28 VO (EU) 2016/429

Überwachungsprogramme in der Union

(1) Die zuständige Behörde nimmt die Überwachung gemäß Artikel 26 Absatz 1 im Rahmen eines Überwachungsprogramms wahr, wenn die Seuche im Sinne von Artikel 29 Buchstabe c für die Union von Relevanz ist.

(2) Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 auflegen, legen dieses der Kommission vor.

(3) Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 durchführen, legen der Kommission regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Durchführung dieses Überwachungsprogramms vor.

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