Artikel 28 VO (EU) 2016/429
Überwachungsprogramme in der Union
(1) Die zuständige Behörde nimmt die Überwachung gemäß Artikel 26 Absatz 1 im Rahmen eines Überwachungsprogramms wahr, wenn die Seuche im Sinne von Artikel 29 Buchstabe c für die Union von Relevanz ist.
(2) Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 auflegen, legen dieses der Kommission vor.
(3) Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 durchführen, legen der Kommission regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Durchführung dieses Überwachungsprogramms vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.