Artikel 31 VO (EU) 2016/429

Obligatorische und optionale Tilgungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten, die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Zonen oder Kompartimenten desselben von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b nicht frei sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind,

a)
legen ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuche oder zum Nachweis der Freiheit von dieser Seuche auf, das in den von dieser Seuche betreffenden Tierpopulationen durchgeführt wird und sich auf die entsprechenden Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf die entsprechenden Zonen oder Kompartimente desselben erstreckt ( „obligatorisches Tilgungsprogramm” ) und das läuft, bis im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in der betreffenden Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder dem Kompartiment gemäß Artikel 37 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung des Status „seuchenfrei” erfüllt sind;
b)
legen der Kommission den Entwurf des obligatorischen Tilgungsprogramms zur Genehmigung vor.

(2) Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c nicht frei sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, und die beschließen, ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen aufzulegen, das in den von der betreffenden Seuche betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll (im Folgenden „optionales Tilgungsprogramm” ), legen der Kommission einen Entwurf dieses Programms zur Genehmigung vor, wobei der betreffende Mitgliedstaat um die Anerkennung von Garantien bezüglich der Tiergesundheit in der Union hinsichtlich der betreffenden Seuche für die Verbringung von Tieren oder Erzeugnisse ersucht.

Dieses optionale Tilgungsprogramm läuft, bis

a)
die Bedingungen für die Beantragung des Status „seuchenfrei” in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der betreffenden Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder des Kompartiments gemäß Artikel 37 Absatz 2 erfüllt sind; oder
b)
festgestellt wurde, dass die Bedingungen für den Status „seuchenfrei” nicht erfüllt werden können und das Programm seinen Zweck nicht mehr erfüllt; oder
c)
der betreffende Mitgliedstaat das Programm zurückzieht.

(3) Die Kommission genehmigt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)
die Entwürfe der obligatorischen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorgelegt wurden,
b)
die Entwürfe der optionalen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt wurden,

sofern die in dem vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 des vorliegenden Artikels sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten eine von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Änderung der gemäß Absatz 3 Buchstabe a und b des vorliegenden Artikels genehmigten Tilgungsprogramme genehmigen oder diese Genehmigung zurückziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a)
die Seuchenbekämpfungsstrategien, die Zwischenziele und die endgültigen Ziele für bestimmte Seuchen und die Laufzeit der Tilgungsprogramme;
b)
Ausnahmen von der Anforderung, Tilgungsprogramme zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorzulegen, wenn eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, weil Bestimmungen über diese Programme gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 35 erlassen wurden;
c)
die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Ausnahmen von der Anforderung der Genehmigung von Tilgungsprogrammen vorlegen müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen, die gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes erlassen wurden, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

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