Artikel 32 VO (EU) 2016/429
Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme
(1) Die Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen:
- a)
- Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen eine Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;
- b)
-
Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis
- i)
- der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Buchstabe a;
- ii)
- der Freiheit von der gelisteten Seuche;
- c)
- Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die folgenden Aspekte delegierte Rechtsakte, um die Wirksamkeit der Tilgungsprogramme sicherzustellen:
- a)
- Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;
- b)
- Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und Kompartimenten;
- c)
- Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster;
- d)
- Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;
- e)
- Kriterien für eine Impfung, sofern dies für die jeweilige Seuche oder Art relevant und angemessen ist.
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