Artikel 32 VO (EU) 2016/429

Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme

(1) Die Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen:

a)
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen eine Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;
b)
Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis

i)
der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Buchstabe a;
ii)
der Freiheit von der gelisteten Seuche;

c)
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die folgenden Aspekte delegierte Rechtsakte, um die Wirksamkeit der Tilgungsprogramme sicherzustellen:

a)
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;
b)
Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und Kompartimenten;
c)
Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster;
d)
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;
e)
Kriterien für eine Impfung, sofern dies für die jeweilige Seuche oder Art relevant und angemessen ist.

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