Artikel 33 VO (EU) 2016/429
Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. optionale Tilgungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden
Die Mitgliedstaaten übermitteln in den der Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 vorgelegten Anträgen auf Genehmigung obligatorischer bzw. optionaler Tilgungsprogramme folgende Informationen:
- a)
- eine Beschreibung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der gelisteten Seuche, die unter das obligatorische bzw. das jeweilige optionale Tilgungsprogramm fällt;
- b)
- eine Beschreibung und Abgrenzung des geografischen und administrativen Gebiets oder des Kompartiments, das unter das Tilgungsprogramm fällt;
- c)
- eine Beschreibung der im Rahmen des Tilgungsprogramms vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 und der gemäß Artikel 32 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;
- d)
- eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Rollen der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien;
- e)
- die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms;
- f)
- die Zwischenziele und die Seuchenbekämpfungsstrategien für die Durchführung des Tilgungsprogramms.
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