Artikel 34 VO (EU) 2016/429

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten, die Tilgungsprogramme durchführen, legen der Kommission Folgendes vor:

a)
Berichte zur Überwachung der Erreichung der Zwischenziele der laufenden Tilgungsprogramme durch die Kommission gemäß Artikel 33 Buchstabe f;
b)
einen Abschlussbericht nach Abschluss des betreffenden Tilgungsprogramms.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.