Artikel 35 VO (EU) 2016/429
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 31 bis 34 in Bezug auf Folgendes fest:
- a)
- die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme zur Genehmigung;
- b)
- Leistungsindikatoren;
- c)
- die Berichterstattung an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Durchführung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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