Artikel 252 VO (EU) 2016/429

Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierung von Heimtieren sowie Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)
detaillierte artspezifische Anforderungen an

i)
die Mittel zur Identifizierung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten gemäß Artikel 247 Buchstabe a, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe a;
ii)
die Anbringung und Verwendung dieser Mittel zur Identifizierung;

b)
detaillierte artspezifische Anforderungen an die Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen, damit sichergestellt ist, dass von Heimtieren kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d ausgeht, weil Heimtiere der in Anhang I genannten Arten gemäß Artikel 247 Buchstabe b, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b verbracht werden.

(2) Wenn im Falle neu auftretender Risiken Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, gilt das in Artikel 265 festgelegte Verfahren für Bestimmungen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erlassen wurden.

(3) Die artspezifischen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen, die durch einen delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erlassen werden, stützen sich auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse und werden in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angewendet, das mit der nichtkommerziellen Zwecken dienenden Verbringung von Heimtieren, die von gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d betroffen sein können, einhergeht.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakte können außerdem Folgendes umfassen:

a)
Bestimmungen für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile nach ihrem Tiergesundheitsstatus und ihren Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte Seuchen, die durch Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten verbreitet werden können.
b)
die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen weiterhin anwenden zu dürfen;
c)
die Bedingungen für die Anwendung und die Dokumentation der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen;
d)
die Kriterien für die Gewährung und gegebenenfalls die Dokumentation von Ausnahmen von der Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen unter bestimmten, genau festgelegten Umständen;
e)
die Kriterien für die Gewährung und die Dokumentation von Ausnahmen von den in Artikeln 247 bis 250 genannten Bedingungen unter bestimmten, genau festgelegten Umständen.

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