Artikel 253 VO (EU) 2016/429
Durchführungsrechtsakte bezüglich der Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen
(1) Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
- a)
- Bestimmungen über das Format, die Gestaltung und die Sprachen aller gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstaben c und d erforderlichen Dokumente festlegen;
- b)
- eine Liste der Mitgliedstaaten annehmen, die die Bedingungen gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d erfüllen, und Mitgliedstaaten von dieser Liste streichen, sofern es im Zusammenhang mit diesen Bedingungen zu Änderungen kommt;
- c)
- eine Liste der Mitgliedstaaten annehmen, die die Bestimmungen für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe a einhalten, und Mitgliedstaaten von dieser Liste streichen, sofern es im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen zu Änderungen kommt;
- d)
- eine Liste der Drittländer und Gebiete annehmen, die die Bedingungen gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d erfüllen, und Drittländer oder Gebiete von dieser Liste streichen, sofern es im Zusammenhang mit diesen Bedingungen zu Änderungen kommt.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten eine Liste der Drittländer und Gebiete erlassen, die die Bedingungen gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d erfüllen, und Drittländer oder Gebiete von dieser Liste streichen, sofern es im Zusammenhang mit diesen Bedingungen zu Änderungen kommt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die Kommission zur Aktualisierung der in Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels genannten Listen nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
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