Artikel 125 VO (EU) 2016/429

Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung

(1) Die Unternehmer ergreifen die geeigneten und notwendigen Präventionsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)
Der Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet;
b)
bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Mensch oder Tier ausbreiten können;
c)
in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der jeweiligen Beförderung verbundenen Risiken werden Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und zur entsprechenden Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)
die Bedingungen und Anforderungen für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und für die entsprechende Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;
b)
andere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels.

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