Artikel 124 VO (EU) 2016/429
Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere
(1) Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:
- a)
- die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
- b)
- neu auftretende Seuchen.
(2) Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus ihrem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in Empfang, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
-
Sie stammen aus einem Betrieb, der entweder
- i)
- von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder;
- ii)
- von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 98 zugelassen wurde, soweit nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 erforderlich, oder
- iii)
- dem eine Ausnahme von der Registrierungsanforderung gemäß Artikel 84 gewährt wurde;
- b)
- sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und Artikel 120 erlassenen Vorschriften.
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