Artikel 124 VO (EU) 2016/429

Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere

(1) Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a)
die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
b)
neu auftretende Seuchen.

(2) Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus ihrem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in Empfang, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie stammen aus einem Betrieb, der entweder

i)
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder;
ii)
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 98 zugelassen wurde, soweit nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 erforderlich, oder
iii)
dem eine Ausnahme von der Registrierungsanforderung gemäß Artikel 84 gewährt wurde;

b)
sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und Artikel 120 erlassenen Vorschriften.

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