Artikel 123 VO (EU) 2016/429
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest betreffend
- a)
- technische Anforderungen und Spezifikationen hinsichtlich der Kennzeichnung gemäß Artikel 121 Absatz 1;
- b)
- Verfahrensmodalitäten für die Rückverfolgung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 122 Absatz 1 erlassen wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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