Artikel 123 VO (EU) 2016/429

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest betreffend

a)
technische Anforderungen und Spezifikationen hinsichtlich der Kennzeichnung gemäß Artikel 121 Absatz 1;
b)
Verfahrensmodalitäten für die Rückverfolgung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 122 Absatz 1 erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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