Artikel 148 VO (EU) 2016/429
Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen
Die Unternehmer sind verpflichtet,
- a)
- der zuständigen Behörde vor der geplanten Verbringung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 Absatz 1 und Artikel 147 erlassen wurden, erforderlich sind;
- b)
- falls nötig, sicherzustellen, dass die betreffenden gehaltenen Landtiere Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 149 Absatz 3 unterzogen werden.
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