Artikel 166 VO (EU) 2016/429

Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte

(1) Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Union sicherzustellen, dass durch solche Erzeugnisse keine Ausbreitung erfolgt von

a)
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, wobei der Gesundheitsstatus am Produktions-, Verarbeitungs- oder Bestimmungsort zu berücksichtigen ist;
b)
neu auftretende Seuchen.

(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht aus Betrieben oder Lebensmittelbetrieben stammen und nicht von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, für die

a)
Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 257 und 258 oder gemäß Bestimmungen gelten, die nach Artikel 259 erlassen wurden, es sei denn, dass in Bestimmungen, die nach Artikel 259 erlassen wurden, Ausnahmen von der Anforderung in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind;
b)
Verbringungsbeschränkungen für gehaltene Landtiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 76 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 81, Artikel 82 Absätze 2 und 3 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, es sei denn, dass in diesen Bestimmungen Ausnahmen von diesen Verbringungsbeschränkungen vorgesehen sind.

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf genaue Anforderungen zur Ergänzung der Anforderungen:

a)
gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels an Präventionsmaßnahmen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen, und
b)
gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf Einschränkungen bei der Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(4) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 3 stützt die Kommission diese Rechtsakte auf:

a)
die gelistete Seuche gemäß Artikel 9Absatz 1 Buchstabe d und die davon betroffene Tierart sowie
b)
die jeweiligen Risiken.

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