Artikel 167 VO (EU) 2016/429

Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

(1) Die Unternehmer verbringen folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Erzeugnissen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist:

a)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

i)
vorbehaltlich Sofortmaßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 259 erlassen wurden, aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen;
ii)
von Tierarten stammen, die diesen Sofortmaßnahmen unterliegen;

b)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

i)
vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 und Artikel 80 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen;
ii)
von Tierarten stammen, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen.

Die jeweils zuständige Behörde kann beschließen, dass für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass ein alternatives System die Rückverfolgbarkeit von Sendungen dieser Erzeugnisse gewährleistet und diese Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen an derartige Verbringungen erfüllen.

(2) Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 den Erzeugnissen tierischen Ursprungs von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort beigefügt ist.

(3) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des betreffenden Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 aus, sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Artikel erfüllt sind.

(4) Die Artikel 148, 149 und 150 sowie die Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 und 147 sowie Artikel 149 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 264 zu erlassen in Bezug auf Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und auf die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen darstellen aufgrund

a)
der betreffenden Arten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
b)
der bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen, wodurch die Risiken hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen verringert werden;
c)
der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
d)
des Bestimmungsorts der Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

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