Artikel 3 VO (EU) 2016/429
Geltungsbereich von Teil IV, Teil V und Teil VI
(1) Teil IV Titel I (Artikel 84 bis 171) gilt für
- a)
- Landtiere und Tiere, die keine Landtiere sind, jedoch Seuchen auf Landtiere übertragen können;
- b)
- Zuchtmaterial von Landtieren;
- c)
- von Landtieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
(2) Teil IV Titel II (Artikel 172 bis 226) gilt für
- a)
- Wassertiere und Tiere, die keine Wassertiere sind, jedoch Seuchen auf Wassertiere übertragen können;
- b)
- von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
(3) Teil IV Titel III (Artikel 227 und 228) gilt für
- a)
- sonstige Tiere;
- b)
- Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der in Buchstabe a genannten sonstigen Tiere.
(4) Teil IV und Teil V gelten nicht für die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken oder die Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken innerhalb eines Mitgliedstaats.
(5) Bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken sind die in den Teilen IV und V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen einzuhalten.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anpassungen, die für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Bestimmungen der Teile IV und V auf Heimtiere erforderlich sind, um insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Heimtiere in Haushalten von Heimtierhaltern gehalten werden.
(6) Teil VI gilt nur für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken, bei denen die in den Artikel 245 und 246 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Höchstzahl der Tiere, die von ihrem Eigentümer mitgeführt werden dürfen, und die Höchstzahl an Tagen zwischen der Bewegung des Eigentümers und der Verbringung des Tieres eingehalten werden.
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