Artikel 4 VO (EU) 2016/429
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Tiere” Wirbeltiere und wirbellose Tiere;
- 2.
- „Landtiere” Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln;
- 3.
-
„Wassertiere” Tiere der folgenden Arten in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Eiern, Sperma und Gameten:
- a)
- Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;
- b)
- wasserbewohnende Weichtiere des Stammes Mollusca;
- c)
- wasserbewohnende Krebstiere des Unterstamms Crustacea;
- 4.
- „sonstige Tiere” Tiere anderer Arten als denen, die unter die Definition der Landtiere oder der Wassertiere fallen;
- 5.
- „gehaltene Tiere” Tiere, die vom Menschen gehalten werden; bei Wassertieren auch Tiere in Aquakultur;
- 6.
- „Aquakultur” die Haltung von Wassertieren, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben, mit Ausnahme der Ernte bzw. des Fangs wild lebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden, zum menschlichen Verzehr;
- 7.
- „Tiere aus Aquakultur” alle Wassertiere, die in Aquakultur gehalten werden;
- 8.
- „wild lebende Tiere” Tiere, die keine gehaltenen Tiere sind;
- 9.
-
„Geflügel” Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
- a)
-
Erzeugung von
- i)
- Fleisch;
- ii)
- Konsumeiern;
- iii)
- sonstigen Erzeugnissen;
- b)
- Wiederaufstockung von Wildbeständen;
- c)
- Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden;
- 10.
- „in Gefangenschaft gehaltene Vögel” Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden;
- 11.
- „Heimtier” ein gehaltenes Tier der in Anhang I aufgeführten Arten, das zu privaten Zwecken und nicht zu Handelszwecken gehalten wird;
- 12.
- „Heimtierhalter” eine natürliche Person — bei der es sich auch um einen Heimtiereigentümer handeln kann–, die ein Heimtier hält;
- 13.
- „Heimtiereigentümer” eine natürliche Person, die in dem in Artikel 247 Buchstabe c, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 249Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c genannten Identifizierungsdokument als Eigentümer angegeben ist.
- 14.
-
„Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken” jede Verbringung eines von seinem Eigentümer mitgeführten Heimtiers, die
- a)
- weder den Verkauf des betreffenden Heimtieres noch eine andere Form des Übergangs des Eigentums an dem Heimtier bezweckt und
- b)
-
Teil der Bewegung des Heimtiereigentümers ist, für die
- i)
- er direkt verantwortlich ist oder
- ii)
- eine ermächtigte Person verantwortlich ist, wenn das Heimtier räumlich von dem Heimtiereigentümer getrennt ist;
- 15.
- „ermächtigte Person” eine natürliche Person, die schriftlich vom Heimtiereigentümer ermächtigt wird, im Auftrag des Eigentümers die Verbringung des Heimtieres zu nichtkommerziellen Zwecken durchzuführen;
- 16.
- „Seuche” das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren, unabhängig davon, ob klinische oder pathologische Erscheinungsbilder vorliegen, die von einem oder mehreren Seuchenerregern verursacht werden;
- 17.
- „Seuchenerreger” einen auf Tiere oder Menschen übertragbaren Erreger, der eine Tierseuche verursachen kann;
- 18.
- „gelistete Seuchen” Seuchen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 in einer Liste geführt werden;
- 19.
- „Seuchenprofil” die in Artikel 7 Buchstabe a genannten Kriterien für eine Seuche;
- 20.
- „gelistete Art” eine Tierart oder Gruppe von Tierarten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 gelistet ist, oder — bei neu auftretenden Seuchen — eine Tierart oder Gruppe von Tierarten, die die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Kriterien für gelistete Arten erfüllt;
- 21.
- „Gefahr” einen Seuchenerreger in einem Tier oder einem Erzeugnis oder einen Zustand eines Tieres oder Erzeugnisses mit möglicherweise gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Tier;
- 22.
- „Risiko” die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das wahrscheinliche Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen der gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Tier;
- 23.
-
„Schutz vor biologischen Gefahren” die Summe der verwaltungstechnischen und physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in folgenden Einheiten, ausgehend von diesen bzw. innerhalb dieser Einheiten:
- a)
- Tierpopulationen oder
- b)
- Betriebe, Zonen, Kompartimente, Transportmittel oder sonstige Einrichtungen, Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Orte;
- 24.
- „Unternehmer” alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter und Tierärzte;
- 25.
- „Transportunternehmer” einen Unternehmer, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert;
- 26.
- „Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe” eine natürliche oder juristische Person mit beruflicher Beziehung zu Tieren oder Erzeugnissen, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte;
- 27.
-
„Betrieb” jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen
- a)
- Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden;
- b)
- Tierarztpraxen oder Tierkliniken;
- 28.
-
„Zuchtmaterial” :
- a)
- Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind;
- b)
- Bruteier;
- 29.
-
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs” :
- a)
- Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut;
- b)
- zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken; und
- c)
- Tiere, ausgenommen die in Buchstabe b genannten, die dazu bestimmt sind, lebend an den Endverbraucher geliefert und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet zu werden;
- 30.
- „tierische Nebenprodukte” ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen Zuchtmaterial;
- 31.
- „Folgeprodukte” Produkte, die durch eine oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;
- 32.
-
„Erzeugnisse” :
- a)
- Zuchtmaterial;
- b)
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
- c)
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;
- 33.
- „amtliche Kontrolle” jede Form der Kontrolle, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durchgeführt wird;
- 34.
-
„Gesundheitsstatus” den Status hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die für eine bestimmte gelistete Tierart relevant sind, in Bezug auf
- a)
- ein Tier;
- b)
-
Tiere innerhalb
- i)
- einer epidemiologischen Einheit;
- ii)
- eines Betriebes;
- iii)
- einer Zone;
- iv)
- eines Kompartiments;
- v)
- eines Mitgliedstaats;
- vi)
- eines Drittlands oder Gebiets;
- 35.
-
„Zone” :
- a)
- bei Landtieren ein Gebiet eines Mitgliedstaats, Drittlands oder Gebiets mit genauer geografischer Abgrenzung, in dem eine Teilpopulation von Tieren mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;
- b)
-
bei Wassertieren ein zusammenhängendes hydrologisches System mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, das eines der nachfolgend genannten Gebiete bildet:
- i)
- das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Wasserlaufs von der Quelle bis zur Mündung oder eines Sees;
- ii)
- mehr als ein Wassereinzugsgebiet;
- iii)
- einen Teil eines Wassereinzugsgebiets von der Quelle eines Wasserlaufs bis zu einem Hindernis, das die Einschleppung einer oder mehrerer spezifischer Seuchen verhindert;
- iv)
- einen Teil eines Küstengebiets mit genauer geografischer Abgrenzung;
- v)
- ein Mündungsgebiet mit genauer geografischer Abgrenzung;
- 36.
- „Wassereinzugsgebiet” ein Gebiet oder Geländebecken, das durch natürliche Gegebenheiten wie Hügel oder Berge begrenzt ist und in das alles ablaufende Wasser einfließt;
- 37.
- „Kompartiment” eine Teilpopulation von Tieren, die in einem oder in mehreren Betrieben gehalten werden, bei Wassertieren in einem oder in mehreren Aquakulturbetrieben, mit einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren, einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;
- 38.
- „Quarantäne” die abgesonderte Haltung von Tieren unter Vermeidung jedes direkten oder indirekten Kontakts mit Tieren außerhalb der epidemiologischen Einheit, mit der verhindert werden soll, dass sich eine oder mehrere spezifische Seuchen ausbreiten; dabei werden die abgesondert gehaltenen Tiere während eines bestimmten Zeitraums beobachtet und gegebenenfalls untersucht und behandelt;
- 39.
- „epidemiologische Einheit” eine Gruppe von Tieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Seuchenerreger ausgesetzt sind, gleich hoch ist;
- 40.
- „Ausbruch” das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden;
- 41.
- „Sperrzone” eine Zone, in der Verbringungen bestimmter Tiere oder Erzeugnisse Beschränkungen unterliegen und in der weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden mit dem Ziel, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu verhindern; eine Sperrzone kann gegebenenfalls Schutz- und Überwachungszonen umfassen;
- 42.
- „Schutzzone” eine Zone um den Ort eines Ausbruchs herum unter Einbeziehung dieses Ortes, in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von dieser Zone aus zu verhindern;
- 43.
- „Überwachungszone” eine Zone, die um die Schutzzone herum errichtet wird und in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von der Schutzzone aus zu verhindern;
- 44.
- „Bruteier” zum Bebrüten bestimmte Eier von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
- 45.
- „Huftiere” die in Anhang III aufgeführten Tiere;
- 46.
-
„Zuchtmaterialbetrieb” :
- a)
- im Zusammenhang mit Samen einen Betrieb, in dem Samen gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;
- b)
- im Zusammenhang mit Eizellen und Embryonen eine Gruppe von Fachleuten oder eine Struktur, die von einem für die Einheit verantwortlichen Tierarzt beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen und Embryonen zu gewinnen, zu erzeugen, zu verarbeiten und zu lagern;
- c)
- im Zusammenhang mit Bruteiern eine Brüterei;
- 47.
-
„Brüterei” einen Betrieb, in dem Eier gesammelt, gelagert, eingelegt und bebrütet werden mit dem Ziel, Folgendes zu erhalten:
- a)
- Bruteier;
- b)
- Eintagsküken oder Schlüpflinge anderer Arten;
- 48.
-
„geschlossener Betrieb” jeden auf Dauer angelegten, auf ein geografisches Gebiet beschränkten, freiwillig geschaffenen und zum Zweck der Verbringung zugelassenen Betrieb, in dem die Tiere
- a)
- zum Zweck der Ausstellung, Erziehung, Arterhaltung oder Forschung gehalten oder gezüchtet werden;
- b)
- von der Umgebung abgeschlossen und abgesondert gehalten werden und
- c)
- einer Tiergesundheitsüberwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;
- 49.
- „Auftrieb” das Versammeln von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb für einen kürzeren Zeitraum als den für die betreffende Tierart vorgeschriebenen Haltungszeitraum;
- 50.
- „Haltungszeitraum” den Mindestzeitraum, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass ein Tier, das in einen Betrieb verbracht wurde, nicht einen schlechteren Gesundheitszustand aufweist als die Tiere in diesem Betrieb;
- 51.
- „TRACES” eine in das IMSOC integrierte Systemkomponente gemäß den Artikeln 131 bis 136 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 52.
- „Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt” jeder Lebensmittelbetrieb, der gemäß Artikel 179 zugelassen ist;
- 53.
- „amtlicher Tierarzt” einen amtlichen Tierarzt im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 54.
- „amtlicher Tierarzt in einem Drittland oder Gebiet” einen Tierarzt in einem Drittland und Gebiet, der dem in Nummer 53 genannten amtlichen Tierarzt entspricht;
- 55.
- „zuständige Behörde” die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und aller anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit delegiert wurde;
- 56.
- „zuständige Behörde in einem Drittland oder Gebiet” die Behörde in einem Drittland und Gebiet, die der in Nummer 55 genannten zuständigen Behörde entspricht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
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