Artikel 5 VO (EU) 2016/429

Listen von Seuchen

(1) Die seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der in der vorliegenden Verordnung genannten Seuchen gelten für:

a)
die folgenden gelisteten Seuchen:

i)
Maul- und Klauenseuche;
ii)
klassische Schweinepest;
iii)
afrikanische Schweinepest;
iv)
hochpathogene aviäre Influenza;
v)
afrikanische Pferdepest; und

b)
die in der Liste in Anhang II aufgeführten gelisteten Seuchen.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste.

(3) Eine Seuche wird in die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Liste aufgenommen, wenn sie gemäß Artikel 7 bewertet wurde und

a)
alle folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist die Seuche übertragbar;
ii)
Es gibt in der Union Tierarten, die für die Seuche empfänglich sind oder als Vektoren und Reservoire dieser Seuche fungieren;
iii)
Die Seuche verursacht negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt;
iv)
Für die Seuche stehen Diagnoseverfahren zur Verfügung; und
v)
Die Risikominderungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Überwachung der Seuche sind wirksam und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Seuche verbundenen Risiko in der Union; und

b)
zudem mindestens eines der aufgeführten Kriterien erfüllt:

i)
Die Seuche verursacht erhebliche negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit in der Union bzw. kann diese verursachen oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar bzw. kann dieses darstellen, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt.
ii)
Der Seuchenerreger hat Resistenzen gegen Behandlungen entwickelt und stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit und/oder die Tiergesundheit in der Union dar.
iii)
Die Seuche verursacht erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union bzw. kann diese verursachen.
iv)
Die Seuche hat das Potenzial, Krisen hervorzurufen, oder der Seuchenerreger kann für Zwecke des Bioterrorismus verwendet werden oder
v)
Die Seuche hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt in der Union, einschließlich der Biodiversität, bzw. kann diese haben.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Streichung einer Seuche von der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste, wenn diese Seuche nicht mehr die Kriterien gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(5) Die Kommission prüft unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten den Verbleib jeder Seuche in der Liste.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.