Artikel 6 VO (EU) 2016/429
Neu auftretende Seuchen
(1) Die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung gelten nach den Bestimmungen dieser Verordnung für neu auftretende Seuchen.
(2) Eine Seuche, bei der es sich nicht um eine gelistete Seuche handelt, gilt als neu auftretende Seuche ( „neu auftretende Seuche” ), wenn sie möglicherweise die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Kriterien für die Listung von Seuchen erfüllt, und
- a)
- entsteht, weil sich ein bereits vorhandener Seuchenerreger weiterentwickelt oder verändert hat;
- b)
- eine bekannte Seuche ist, die sich in einem neuen geografischen Gebiet, in einer neuen Art oder in einer neuen Population ausbreitet;
- c)
- zum ersten Mal in der Union diagnostiziert wird; oder
- d)
- durch einen unbekannten oder zuvor nicht erkannten Seuchenerreger verursacht wird.
(3) Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf eine neu auftretende Seuche, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für Unternehmer in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gelten nur dann, wenn die Kommission für diese Seuche einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassen hat oder für diese Seuche ein Notfallplan gemäß Artikel 43 besteht.
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