Artikel 93 VO (EU) 2016/429

Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung

Die zuständige Behörde registriert

a)
Betriebe in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Unternehmer die gemäß Artikel 84 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;
b)
Transportunternehmer in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Transportunternehmer die gemäß Artikel 87 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;
c)
Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen, in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der betreffende Unternehmer die gemäß Artikel 90 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat.

Die zuständige Behörde weist jedem der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer eine individuelle Registrierungsnummer zu.

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