Artikel 92 VO (EU) 2016/429

Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung gemäß Artikel 90 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Arten von Unternehmern fest, die von den Mitgliedstaaten je nach der Art, der Kategorie und der Anzahl der gehaltenen Landtiere, auf die sich die Tätigkeit dieser Unternehmer erstreckt, von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 91 ausgenommen werden können, sofern ihre Tätigkeit eine unerhebliche Gefahr darstellt.

(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.