Artikel 129 VO (EU) 2016/429
Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind
Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder Gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 124, 125, 126 und 128 erfüllen.
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