Artikel 130 VO (EU) 2016/429

Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer verbringen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die jeweiligen Tiere folgende Bedingungen hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d erfüllen:

a)
Sie zeigen zum Zeitpunkt der Verbringung keine klinischen Symptome oder Anzeichen der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
b)
sie haben einen Haltungszeitraum durchlaufen, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels angemessen ist;
c)
während eines Zeitraums, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden Huftiere bzw. des zu verbringenden Geflügels angemessen ist, wurden keine gehaltenen Huftiere bzw. wurde kein gehaltenes Geflügel in den Herkunftsbetrieb eingestellt, wenn ein dahin gehendes Erfordernis in Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 131 und 135 erlassen wurden, vorgeschrieben ist;
d)
sie stellen aufgrund der folgenden Punkte vermutlich kein erhebliches Risiko der Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen am Bestimmungsort dar:

i)
der Gesundheitsstatus betreffend einschlägige Krankheiten der verbrachten Arten oder Kategorien gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels unter Berücksichtigung des Gesundheitsstatus am Bestimmungsort;
ii)
die Ergebnisse der Untersuchungen im Labor oder anderer Untersuchungen, die nötig sind, um Garantien zum für die betreffende Verbringung geforderten Gesundheitsstatus zu geben;
iii)
die Durchführung von Impfungen oder anderer Seuchenpräventions- oder Risikominderungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Ausbreitung der jeweiligen Krankheit am Bestimmungs- oder Durchfuhrort zu begrenzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.