Artikel 131 VO (EU) 2016/429
Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf
- a)
- Haltungszeiträume gemäß Artikel 130 Buchstabe b;
- b)
- den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 130 Buchstabe c beschränkt werden muss;
- c)
- zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 130 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d darstellen bzw. darstellt;
- d)
- sonstige erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Ergänzung der in Artikel 130 genannten Anforderungen.
(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen:
- a)
- die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels relevant sind;
- b)
- den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in den betreffenden Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im Herkunfts- und im Bestimmungsmitgliedstaat;
- c)
- die Art des betreffenden Betriebs und die Art der Erzeugung amHerkunfts- und am Bestimmungsort;
- d)
- die Art der Verbringung;
- e)
- die Arten und Kategorien der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;
- f)
- das Alter der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;
- g)
- sonstige epidemiologische Faktoren.
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