Artikel 131 VO (EU) 2016/429

Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf

a)
Haltungszeiträume gemäß Artikel 130 Buchstabe b;
b)
den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 130 Buchstabe c beschränkt werden muss;
c)
zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 130 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d darstellen bzw. darstellt;
d)
sonstige erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Ergänzung der in Artikel 130 genannten Anforderungen.

(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen:

a)
die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels relevant sind;
b)
den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in den betreffenden Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im Herkunfts- und im Bestimmungsmitgliedstaat;
c)
die Art des betreffenden Betriebs und die Art der Erzeugung amHerkunfts- und am Bestimmungsort;
d)
die Art der Verbringung;
e)
die Arten und Kategorien der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;
f)
das Alter der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;
g)
sonstige epidemiologische Faktoren.

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