Artikel 128 VO (EU) 2016/429
Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zum Zweck der Seuchentilgung außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
Im Fall von Tieren, die zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 geschlachtet werden sollen, verbringen die Unternehmer gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaat die Verbringung vorab genehmigt haben.
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