Artikel 127 VO (EU) 2016/429
Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
(1) Unternehmer von Betrieben und Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,
- a)
-
überprüfen, ob
- i)
- die Mittel oder Methoden zur Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 114 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 115 Buchstabe a und Artikel 117 Buchstabe a sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;
- ii)
- die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 117 Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften vorhanden und korrekt ausgefüllt sind;
- b)
- überprüfen, ob die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassenen Vorschriften bzw. die Eigenerklärungen gemäß Artikel 151 und gemäß den nach Artikel 151 Absätze 3 und 4 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;
- c)
-
informieren nach Überprüfung der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere die zuständige Behörde des Herkunftsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich
- i)
- der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere;
- ii)
- der Mittel oder Methoden zur Identifizierung gemäß Buchstabe a Ziffer i;
- iii)
- der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b.
(2) Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe c isoliert der Unternehmer die betreffenden Tiere, bis die zuständige Behörde des Bestimmungsorts eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.
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