Artikel 216 VO (EU) 2016/429
Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
(1) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren aus, soweit dies gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass — soweit relevant — die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind:
- a)
- die Anforderungen in Artikel 191, Artikel 192 Absatz 1, den Artikeln 193, 195 und 196, Artikel 197 Absatz 1, den Artikeln 198 und 199, Artikel 200 Absätze 1 und 2, Artikel 201, Artikel 203 Absatz 1 und Artikel 204 Absätze 1 und 2;
- b)
- die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 192 Absatz 2, Artikel 197 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 3, Artikel 202 Absatz 3, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen wurden;
- c)
- die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 206 erlassen wurden.
(2) Veterinärbescheinigungen müssen
- a)
- von einem amtlichen Tierarzt geprüft, abgestempelt und unterzeichnet sein;
- b)
- für die in den nach Absatz 4 Buchstabe c erlassenen Bestimmungen festgelegte Dauer gültig sein, während der die unter die Bescheinigung fallenden Wassertiere die in der Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit weiterhin erfüllen müssen.
(3) Vor der Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung überprüft der betreffende amtliche Tierarzt anhand der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, ob die unter die Bescheinigung fallenden Wassertiere die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, wobei er gegebenenfalls die Art(en) und Kategorie(n) der betreffenden Wassertiere und die Tiergesundheitsanforderungen berücksichtigt.
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen;
- b)
- der Zeitrahmen für die Durchführung solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen mit Wassertieren;
- c)
- die Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.