Artikel 215 VO (EU) 2016/429

Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden

Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)
der zuständigen Behörde vor der geplanten Verbringung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 211, 213 und 214 erlassen wurden, erforderlich sind;
b)
sicherzustellen, dass die betreffenden Wassertiere, falls nötig, Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 216 Absatz 3 und gemäß den nach Artikel 216 Absatz 4 erlassenen Bestimmungen unterzogen werden.

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