Artikel 275 VO (EU) 2016/429
Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II
Die Kommission überprüft spätestens bis zum 20. April 2019 die in Anhang II aufgelisteten Seuchen. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung Änderungen des Anhangs II durch Aufnahme in die darin enthaltene Liste oder Streichung aus dieser Liste erforderlich sind, werden diese Änderungen von der Kommission spätestens bis zu der in Satz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.