Artikel 155 VO (EU) 2016/429

Wild lebende Landtiere

(1) Die Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn

a)
die Verbringung der betreffenden wild lebenden Tiere aus ihrem Habitat so erfolgt, dass diese kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen unterwegs oder am Bestimmungsort darstellt;
b)
die wild lebenden Tiere nicht aus einem Habitat in einer Sperrzone stammen, die wegen des Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder einer neu auftretenden Seuche Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf diese Tierart gemäß Artikel 70 Absatz 2 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 sowie gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Bestimmungen unterliegt, es sei denn, dass Ausnahmen nach den genannten Bestimmungen gewährt wurden;
c)
den wild lebenden Tieren eine Veterinärbescheinigung oder andere Dokumente beiliegen, sofern Bescheinigungen hinsichtlich der Tiergesundheit erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes und die gemäß den nach Artikel 156 Absatz 1 Buchstaben c und d erlassenen Bestimmungen eingehalten werden;
d)
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats meldet, sofern gemäß den nach Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Bestimmungen eine Veterinärbescheinigung erforderlich ist; und
e)
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats der Verbringung zugestimmt haben.

(2) Ist gemäß den nach Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Bestimmungen eine Veterinärbescheinigung erforderlich, so gelten für Verbringungen wild lebender Landtiere die Anforderungen der Artikel 145 und 148, des Artikels 149 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 150 sowie der Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 und 147 sowie nach Artikel 149 Absatz 4 erlassen wurden.

(3) Ist die Meldung einer Verbringung gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels erforderlich, so gelten für Verbringungen wild lebender Landtiere die Anforderungen der Artikel 152 und 153 sowie der Bestimmungen, die im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 154 erlassen wurden.

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