Artikel 206 VO (EU) 2016/429
Durchführungsbefugnis zum Erlass befristeter Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete alternative oder zusätzliche Bestimmungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren erlassen, wenn
- a)
- die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 196, Artikel 197 Absatz 1, den Artikeln 198 und 199, Artikel 200 Absätze 1 und 2, Artikel 201, Artikel 202 Absatz 1, Artikel 203 Absatz 1 und Artikel 204 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 197 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 202 Absatz 3, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen wurden, die durch die Verbringung solcher Wassertiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder
- b)
- sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellt, und unter Berücksichtigung der in Artikel 205 genannten Aspekte erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
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