Artikel 207 VO (EU) 2016/429

Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind

Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 sowie den Artikeln 205 und 206 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:

a)
die Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung auf die in den genannten Bestimmungen Bezug genommen wird;
b)
den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;
c)
die gelisteten Wassertierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
d)
die durchgeführten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunfts-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;
e)
spezifische Haltungsbedingungen der Tiere aus Aquakultur;
f)
spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Wassertieren;
g)
sonstige epidemiologische Faktoren.

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