Artikel 226 VO (EU) 2016/429
Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen
(1) Stellt eine nicht unter die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d fallende Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit der Wassertiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Seuche ergreifen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese nationalen Maßnahmen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der betreffenden Seuche in dem betreffenden Mitgliedstaat angemessene und notwendige Maß hinausgehen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vorab über die nach Absatz 1 vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die Verbringungen von Wassertieren und von Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.
(3) Die Kommission genehmigt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten nationalen Maßnahmen und ändert sie gegebenenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(4) Die Genehmigung gemäß Absatz 3 wird nur dann erteilt, wenn die Einführung von Verbringungsbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der in Absatz 1 genannten Seuche erforderlich ist, wobei die Gesamtauswirkungen der betreffenden Seuche auf die Union und die getroffenen Maßnahmen berücksichtigt werden.
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