Artikel 227 VO (EU) 2016/429
Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderen Tiere
Gehören andere Tiere für eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d zu den gelisteten Arten und stellen diese anderen Tiere oder ihr Zuchtmaterial oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union dar, so gelten eine oder mehrere der folgenden Anforderungen:
- a)
- die Anforderungen bezüglich Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnissen für Betriebe und Transportunternehmer gemäß Titel I Kapitel 1 und Titel II Kapitel 1 (Artikel 84 bis 101 und Artikel 172 bis 175);
- b)
- die Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 108 bis 111 und Artikel 117 für andere Tiere und gemäß Artikel 122 für Zuchtmaterial;
- c)
-
Verbringungsanforderungen wie folgt:
- i)
- für andere Tiere, die vorwiegend an Land leben oder üblicherweise von Seuchen betroffen sind, die Landtiere befallen, die Anforderungen in Abschnitt 1 (Artikel 124 und 125) und Abschnitt 6 (Artikel 137 bis 142) von Teil IV Titel I Kapitel 3 und in Kapitel 4 (Artikel 155 und 156) von Teil IV Titel I, unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 228 Absatz 3 Buchstaben d und e;
- ii)
- für andere Tiere, die vorwiegend im Wasser leben oder üblicherweise von Seuchen betroffen sind, die Wassertiere befallen, die Anforderungen in den Abschnitten 1 bis 4 von Teil IV Titel II Kapitel 2 (Artikel 191 bis 207), unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 228 Absatz 3 Buchstaben d und e;
- iii)
- für Zuchtmaterial die allgemeinen Verbringungsanforderungen gemäß den Artikeln 157 und 158 sowie die besonderen Anforderungen bei Verbringungen in andere Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 164 und 165;
- iv)
- für Erzeugnisse tierischen Ursprungs die in den Artikeln 166 und 222 genannten allgemeinen Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit bei Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union;
- d)
-
Pflichten bezüglich Veterinärbescheinigungen für Unternehmer und die zuständigen Behörden bzw. bezüglich Eigenerklärungen, die den Unternehmern obliegen:
- i)
- für andere Tiere gemäß den Artikeln 143 bis 151 bzw. den Artikeln 208 bis 218;
- ii)
- für Zuchtmaterial gemäß den Artikeln 161 und 162;
- iii)
- für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 167 und 168 bzw. den Artikeln 223 und 224;
- e)
- die Verpflichtung zur Meldung von Verbringungen durch die Unternehmer und die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß den Artikeln 152, 153, 154, 163 und 169 bzw. den Artikeln 219 bis 221 und Artikel 225.
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