Artikel 228 VO (EU) 2016/429
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 227 genannten spezifischen Anforderungen an andere Tiere sowie an ihr Zuchtmaterial oder von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit zur Minderung des Risikos durch die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d erforderlich, festzulegen.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten genaue Bestimmungen über die Durchführung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(3) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien:
- a)
- die Arten oder Kategorien anderer Tiere, die zu den gelisteten Arten gemäß Artikel 8 Absatz 2 für eine gelistete Seuche oder mehrere gelistete Seuchen gehören, für die bestimmte in der vorliegenden Verordnung festgelegte Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gelten;
- b)
- das Profil der betreffenden gelisteten Seuche, die die Arten und Kategorien anderer Tiere gemäß Buchstabe a betrifft;
- c)
- die Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf die von diesen Maßnahmen betroffenen gelisteten Art(en);
- d)
- den vorherrschenden Lebensraum — an Land oder im Wasser — dieser anderen Tiere;
- e)
- die Arten von Seuchen, die diese anderen Tiere befallen, wobei es sich sowohl um Seuchen handeln kann, die Landtiere, als auch um solche, die Wassertiere befallen, ungeachtet des vorherrschenden Lebensraums gemäß Buchstabe d.
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