Artikel 114 VO (EU) 2016/429
Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden
(1) Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden durch
- a)
- einen individuellen Code, der in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 geführt wird;
- b)
- ein physisches Mittel zur Identifizierung oder eine andere Methode, die das gehaltene Tier eindeutig mit dem Identifizierungsdokument gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes verknüpft und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 ausgestellt wird;
- c)
- ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument.
(2) Die Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass die Informationen über diese Tiere an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 übermittelt werden.
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