Artikel 179 VO (EU) 2016/429
Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,
- a)
- gewährleisten, dass die erforderliche Zulassung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erlangt wurde, und
- b)
- beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung zur Schlachtung oder Verarbeitung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 79 und Artikel 80 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 3 erlassen wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
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