Artikel 178 VO (EU) 2016/429

Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb

Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erlangen möchten,

a)
beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 180 Absatz 1;
b)
verbringen gemäß Artikel 203 Absatz 1 und gemäß etwaigen nach Artikel 203 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Tiere aus Aquakultur erst in ihren oder aus ihrem Betrieb, nachdem ihrem Betrieb von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 181 oder Artikel 183 die Zulassung als geschlossener Aquakulturbetrieb erteilt worden ist.

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