Artikel 65 VO (EU) 2016/429

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der jeweiligen Sperrzone ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern:

a)
Feststellung der Betriebe, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstiger Orte mit gehaltenen Tieren der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten;
b)
Besuche in Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, in/an denen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten gehalten werden, und erforderlichenfalls Untersuchungen, Probenahmen und Untersuchung der entnommenen Proben im Labor;
c)
Bedingungen für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. für die Bewegung von Personen, Futtermitteln, Fahrzeugen und sonstigem Material oder sonstigen Stoffen, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung dieser gelisteten Seuche beitragen, innerhalb der Sperrzonen und aus diesen heraus bzw. für den Transport durch die Sperrzonen;
d)
Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei

i)
Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
ii)
Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte;
iii)
Sammlung, Lagerung und Handhabung von Zuchtmaterial.

e)
Impfung und Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden;
f)
Reinigung, Desinfektion, Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
g)
Benennung oder gegebenenfalls Zulassung eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren oder die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Sperrzone stammen;
h)
Identifizierungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen an die Verbringung von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
i)
sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum.

(2) Die zuständige Behörde

a)
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Personen in der Sperrzone über die geltenden Beschränkungen und die Art der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in vollem Umfang zu informieren;
b)
legt die notwendigen Pflichten der Unternehmer fest, um die weitere Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuche zu verhindern.

(3) Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu treffen sind, berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a)
das Seuchenprofil;
b)
die Erzeugungsarten;
c)
Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

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