Artikel 66 VO (EU) 2016/429
Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen
(1) In der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 verbringen die Unternehmer die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und entsprechend den Anweisungen dieser Behörde.
(2) Unternehmer, die in der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 Tiere halten oder Erzeugnisse vorhalten, melden der zuständigen Behörde die geplanten Verbringungen der dort gehaltenen Tieren oder vorgehaltenen Erzeugnisse innerhalb der betreffenden Sperrzone oder aus dieser heraus. Hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b Meldepflichten festgelegt, erstattet der betroffene Unternehmer gemäß diesen Pflichten Meldung.
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