Artikel 202 VO (EU) 2016/429
Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
(1) Artikel 201 Absätze 1 und 2 sowie die Bestimmungen, die gemäß Artikel 201 Absatz 3 erlassen wurden, gelten für Verbringungen lebender wild lebender Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden sollen, welche gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 unterliegen, sofern die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms getroffen wurden, erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die betreffenden Tiere kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt für lebende Wassertiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 4 Nummer 7 fallen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 264 in Bezug auf Verbringungsanforderungen bei wild lebenden Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu erlassen.
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