Artikel 201 VO (EU) 2016/429

Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

(1) Die Unternehmer verbringen lebende Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c relevant sind, und die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur dann in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone oder ein Kompartiment dieses Mitgliedstaats, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für frei von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absätze 1 oder 2 für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c unterliegt, wenn die betreffenden Tiere aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone oder einem Kompartiment dieses Mitgliedstaats stammen, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung für die Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment erteilen, für die/das gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das in diesem Mitgliedstaat bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats oder der Zone oder des Kompartiments dieses Mitgliedstaats nicht gefährdet.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Ausnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels bei Verbringungen von lebenden Tieren aus Aquakultur, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen aufgrund

a)
der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der betreffenden Tiere aus Aquakultur;
b)
der bei den Tieren aus Aquakultur angewandten Haltungsmethoden und der Erzeugungsart im Herkunfts- und im Bestimmungsaquakulturbetrieb;
c)
der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;
d)
des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;
e)
der am Herkunfts- oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.

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