Artikel 174 VO (EU) 2016/429

Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

Abweichend von Artikel 172 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Aquakulturbetriebe, die ein unerhebliches Risiko darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem gemäß Artikel 175 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.