Artikel 174 VO (EU) 2016/429
Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
Abweichend von Artikel 172 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Aquakulturbetriebe, die ein unerhebliches Risiko darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem gemäß Artikel 175 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.
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